§ 52 ZDG - Eigenmächtige Abwesenheit
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.