Open user menu
§ 59 ZDG - Disziplinarmaßnahmen
Stand 22.01.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.