§ 76 ZDG - Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.