§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

3. Abschnitt. Ehrenamtliche Richter

§ 19 Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
§ 20 Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
§ 21 (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
§ 22 Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
1.
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Richter,
3.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
4.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4a.
(weggefallen)
5.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
§ 23 (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
1.
Geistliche und Religionsdiener,
2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
§ 24 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder