- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.