§ 156 VwGO
§ 156 Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Diskussion zu § 156 VwGO
LX
22.07.2025 18:44