Open user menu
§ 27 VwGO
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 27
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.