Open user menu
§ 63 VwGO
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 63
Beteiligte am Verfahren sind
1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.