Art. 2 StrFinG - Vorfinanzierung
Art. 2 Vorfinanzierung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.
Diskussion zu Art. 2 StrFinG
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14.03.2025 11:27