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§ 105 BauGB - Enteignungsantrag
Stand 22.07.2021
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§ 105 Enteignungsantrag
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.