§ 124 BauGB - Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.