Open user menu
§ 231 BauGB - Einigung
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 231 Einigung
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.