§ 65 BauGB - Hinterlegung und Verteilungsverfahren
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§ 65 Hinterlegung und VerteilungsverfahrenFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Diskussion zu § 65 BauGB
LX
22.08.2025 15:46
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