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§ 65 BauGB - Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Stand 22.07.2021
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§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.