§ 65 BauGB - Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend.
Diskussion zu § 65 BauGB
LX
22.08.2025 15:46