§ 75 BauGB - Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Diskussion zu § 75 BauGB
LX
14.06.2025 15:27