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§ 47 BVG
Stand 30.06.2023
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§ 47
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen
265 Euro,
bei Vollwaisen
370 Euro.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.