- 1.
Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung als Kind angenommen haben,
- 2.
Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 3.
Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.