§ 61 BVG
§ 61 Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:
a)
Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die Versorgung frühstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
b)
An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a.
c)
Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.