§ 8b BVG
§ 8b Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Diskussion zu § 8b BVG
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08.07.2025 21:27