§ 5 UZwG - Hilfeleistung für Verletzte
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Diskussion zu § 5 UZwG
LX
15.07.2025 00:56