§ 5 Hilfeleistung für VerletzteWird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Diskussion zu § 5 UZwG
LX
15.07.2025 00:56
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