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§ 5 UZwG - Hilfeleistung für Verletzte
Stand 11.09.2020
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§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.