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§ 37 PBefG - Aufnahme des Betriebs
Stand 28.04.2021
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§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.