1.
zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
2.
zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1.
biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die
1.
zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
2.
zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,
2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder
2.
sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.