- auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,
- 2.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
- 3.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.
Fünfter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
- 2.
- durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
- a)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- c)
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
(3) In minder schweren Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
- 2.
- des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die