I. Flugkörper
7.
Lenkflugkörper
8.
ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9.
sonstige Flugkörper
10.
Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer-​ und Fliegerabwehr
11.
Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer
12.
Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9
II. Kampfflugzeuge und -​hubschrauber
13.
Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2.
integrierte elektronische Kampfmittel,
3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem
14.
Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
2.
integrierte elektronische Kampfmittel,
3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem
15.
Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
16.
Strahl-​, Propellerturbinen-​ und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13
III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
17.
Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden
18.
Unterseeboote
19.
kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind
20.
Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
21.
Landungsboote, Landungsschiffe
22.
Tender, Munitionstransporter
23.
Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
IV. Kampffahrzeuge
24.
Kampfpanzer
25.
sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
26.
Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind
27.
Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
28.
Türme für Kampfpanzer
V. Rohrwaffen
29.
a)
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
b)
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
c)
vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
d)
halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä‑