- I. Flugkörper
- 7.
- Lenkflugkörper
- 8.
- ungelenkte Flugkörper (Raketen)
- 9.
- sonstige Flugkörper
- 10.
- Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr
- 11.
- Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer
- 12.
- Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9
- II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
- 13.
- Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
- 1.
- integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
- 2.
- integrierte elektronische Kampfmittel,
- 3.
- integriertes elektronisches Kampfführungssystem
- 14.
- Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen:
- 1.
- integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt,
- 2.
- integrierte elektronische Kampfmittel,
- 3.
- integriertes elektronisches Kampfführungssystem
- 15.
- Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
- 16.
- Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13
- III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
- 17.
- Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden
- 18.
- Unterseeboote
- 19.
- kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind
- 20.
- Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
- 21.
- Landungsboote, Landungsschiffe
- 22.
- Tender, Munitionstransporter
- 23.
- Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
- IV. Kampffahrzeuge
- 24.
- Kampfpanzer
- 25.
- sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
- 26.
- Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind
- 27.
- Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
- 28.
- Türme für Kampfpanzer
- V. Rohrwaffen
- 29.
- a)
- Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung,
- b)
- Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
- c)
- vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
- d)
- halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä‑