§ 2 KrWaffKontrG - Herstellung und Inverkehrbringen
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.