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§ 2 KrWaffKontrG - Herstellung und Inverkehrbringen
Stand 08.06.2021
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§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.