§ 2 KrWaffKontrG - Herstellung und Inverkehrbringen
§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Diskussion zu § 2 KrWaffKontrG
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28.07.2025 22:21