§ 26 KrWaffKontrG - Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.