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§ 26 KrWaffKontrG - Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Stand 08.06.2021
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§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.