§ 27 KrWaffKontrG - Zwischenstaatliche Verträge
§ 27 Zwischenstaatliche Verträge Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.