§ 5 GrdstVG
§ 5 Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
Diskussion zu § 5 GrdstVG
LX
06.11.2025 11:14