§ 111 StBerG - Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
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§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.