§ 111d StBerG - Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
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§ 111d Verfahrenseintritt von RechtsnachfolgernIm Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.