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§ 114 StBerG - Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand 13.07.2021
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§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.