§ 12 StBerG - Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
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§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder StaatenPersonen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Diskussion zu § 12 StBerG
LX
19.07.2025 21:06
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