§ 121 StBerG - Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
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§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der SteuerberaterkammerDie Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.