§ 128 StBerG - Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
Teilen
§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten RechtszugDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht.