§ 13 StBerG - Zweck und Tätigkeitsbereich
§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich (1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Diskussion zu § 13 StBerG
LX
18.07.2025 00:26