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§ 142 StBerG - Außerkrafttreten des Verbots
Stand 31.07.2022
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§ 142 Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.