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§ 167 StBerG - Freie und Hansestadt Hamburg
Stand 13.07.2021
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§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.