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§ 19 StBerG - Erlöschen der Anerkennung
Stand 13.07.2021
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§ 19 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.