§ 29 StBerG - Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen (1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
Diskussion zu § 29 StBerG
LX
14.08.2025 11:27