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§ 29 StBerG - Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
Stand 13.07.2021
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§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.