§ 42 SteuerbevollmächtigterSteuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
Diskussion zu § 42 StBerG
LX
18.10.2025 07:11
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