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§ 42 StBerG - Steuerbevollmächtigter
Stand 13.07.2021
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§ 42 Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.