§ 55e StBerG - Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.
(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 55e StBerG
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26.07.2025 03:19