§ 55g StBerG - Steuerberatungsgesellschaft
§ 55g Steuerberatungsgesellschaft Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
Diskussion zu § 55g StBerG
LX
26.07.2025 10:35