§ 57a StBerG - Werbung
§ 57a Werbung Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Diskussion zu § 57a StBerG
LX
20.06.2025 22:29