§ 59 StBerG - Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis
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§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder AmtsverhältnisIst ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Diskussion zu § 59 StBerG
LX
24.07.2025 19:05
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