§ 65a StBerG - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.