§ 65a StBerG - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
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§ 65a Pflicht zur Übernahme der BeratungshilfeSteuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.