§ 65a StBerG - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
Diskussion zu § 65a StBerG
LX
26.07.2025 10:28