§ 78 StBerG - Satzung
§ 78 Satzung Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diskussion zu § 78 StBerG
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26.07.2025 10:43