§ 78 StBerG - Satzung
§ 78 Satzung Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diskussion zu § 78 StBerG
LX
06.11.2025 11:02