von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
(4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.
(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
§ 63 Disziplinarverfahren (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
§ 64 Disziplinarmaßnahmen (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.