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§ 64 DRiG - Disziplinarmaßnahmen
Stand 31.12.2021
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§ 64 Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.