- 1.
als Beamter des höheren Dienstes,
- 2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
- 3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- 4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
- 5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.