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§ 120a DRiG - Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Stand 31.12.2021
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§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.