Open user menu
§ 28 DRiG - Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Stand 31.12.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.